1. Mietpreise und Berechnungsgrundlagen 2024
Es gelten die aktuellen Mietpreise auf der Internetseite. Der Fahrzeugmietpreis schließt ein:
– das Reisemobil und die entsprechenden freien Kilometer und dem Ausstattungszubehör
– Versicherungsschutz mit entsprechenden Selbstbeteiligungen (siehe § 12.)
– 250 freie Fahrkilometer pro gemieteten Tag
– alle notwendigen Steuerbeträge
Die Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme erfolgt nur nach vorheriger zeitlicher Vereinbarung. Eine Verlängerung der Mietzeit ist grundsätzlich nur mit Rücksprache und Zusage des Vermieters möglich. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit wird kein Mietentgelt zurückerstattet. Sollte das Reisemobil innerhalb der Restmietzeit erneut vermietet werden können, erfolgt eine Teilerstattung von 50% der dann wieder vermieteten Tage.
2. Zahlungsweise / Fristen
Nach Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 10% oder mindestens 200,00 € zu leisten. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Fahrzeugübergabe fällig. Entscheidend ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters (Bringschuld des Mieters). Bei kurzfristigen Buchungen, innerhalb 30 Tage vor Mietbeginn, ist der Gesamtmietpreis mit Vertragsabschluss fällig. Sollte der Gesamtmietpreis nicht vollständig 20 Tage vor Reiseantritt gezahlt worden sein (Datum des Zahlungseingangs auf Konto), wäre der Vermieter dazu berechtigt einseitig vom Vertrag zurückzutreten und das Reisemobil anderweitig zu vermieten. Die Anzahlung wird in diesem Fall nur insoweit zurückerstattet, als die anderweitige Vermietung einen Schaden des Vermieters verhindert. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bleiben vorbehalten.
3. Kautionszahlung
Bei Fahrzeugübergabe wird eine Kaution in Höhe von 500,00 € in Bar fällig. Die Kautionszahlung wird auf einem Fahrzeugübergabeprotokoll quittiert. Wird das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben, wird die Kautionszahlung wieder zurückerstattet. Diese entfällt, wenn eine Kaskozusatzversicherung vom Mieter abgeschlossen wird. Sollte während der Reise ein Schaden auftreten, behalten wir es uns vor, nach Fahrzeugrückgabe eine Sicherheitsleistung zu fordern, falls der Schaden nicht gleich repariert werden kann.
4. Vertragsbeginn, Reservierung und Rücktritt
Der Mietvertrag wird erst durch die Unterzeichnung des Vermieters, aus u.a. versicherungsrechtlichen Gründen, für den Vermieter bindend, auch wenn bereits vorab eine verbindliche und nicht widerrufene Fahrzeugbuchung des Mieters vorliegt. Da die Mietzeiten der Wohnmobile chronologisch ab dem jeweiligen Buchungstag genau vorab geplant werden müssen, sind von Seiten des Mieters Internetbuchungen rechtlich und vertraglich bindend und zwar auch unabhängig einer nachträglich Vertragszusendung.
Bei einem Rücktritt vom Mietvertrag oder der Buchung durch den Mieter sind die folgenden Entgelte gemäß den Vertragsdaten zu zahlen: Rücktritt bis ….
- einschließlich 50 Tage und mehr vor dem ersten gemieteten Tag = 20 % der kompletten Vertragssumme
- einschließlich 30 Tage und bis 49 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 40 % der kompletten Vertragssumme
- einschließlich 15 Tage und bis 29 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 65 % der kompletten Vertragssumme
- einschließlich 3 Tage und bis 14 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 85 % der kompletten Vertragssumme
- weniger als 3 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 95 % der kompletten Vertragssumme
Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
Gegen die bei Mietvertragsrücktritt anfallenden Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung versichern. Der Versicherungsschutz wird nach den Allgemeinen Bedingungen für Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV) gewährt. Vertragsrücktritte sind per Einschreiben mitzuteilen.
Ein Rücktritt ist auch schriftlich oder per Fax wirksam, wenn er vom Vermieter schriftlich oder per Fax bestätigt wird. Als Rücktritt gilt auch wenn das Reisemobil am vertraglichen Übergabetag nicht entgegengenommen wird.
Bei einer vom Mieter verschuldeten verspäteten Rückgabe, zahlt der Mieter pro angefangene Stunde der Verspätung 20,- € und ab der 3. angefangenen Stunde den vollen Tagesmietpreis. Sollte durch diesen Umstand ein nachfolgender Mietvertrag storniert werden müssen, muss der Mieter zusätzlich das Mietentgelt des kompletten nachfolgenden Mietvertrages bezahlen und für eventuelle Schadensersatzforderungen des Nachmieters aufkommen. Soweit eine Ersatzvermietung des verspätet zurückgegebenen Fahrzeugs möglich ist, kann dies die Schadensersatzpflicht des Mieters entsprechend verringern. Bei einer verspäteten Rückgabe wird ein Verschulden des Mieters vermutet. Persönliche, in der Sphäre des Mieters liegende, wetter- oder verkehrsbedingte sowie Krankheiten entbinden nicht von der Nachzahlungsverpflichtung, bzw. eventuellen Schadensersatzforderungen.
5. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Das Fahrzeug steht vertragsgemäß am Übergabetag entweder ab 09.00 Uhr oder ab 17.00 Uhr zur Abholung bereit und ist am Rückgabetag auch bis zu dieser Uhrzeit wieder zurück zu bringen. ( wenn möglich, sind auch andere Zeiten vereinbar ) Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt wieder zurück zu gewähren. Die komplette Endreinigung ist in der Servicepauschale bereits enthalten, der Toilettentank ist für die Rückgabe allerdings zu leeren. Sollte die Toilettenkassette bei Rückgabe nicht geleert worden sein, wird eine Pauschale von 50,00 € dafür berechnet. Sollte das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß Vollbetankt wieder zurückgegeben werden, so wird für die Nachtanktätigkeit eine Pauschale von 10,00 € zuzüglich dem Kraftstoffbetrag nachberechnet. Die Windschutzscheibe muss ebenfalls gereinigt sein, um diese auf Steinschlag kontrollieren zu können. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll sowie bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Rückgabeprotokoll erstellt, in welchem alle Daten wie z.B. Kilometerstand, Beschädigungen o.ä. festgehalten werden.
6. Berechtigte Fahrer
Grundsätzlich sind unsererseits auch weitere Personen, die den angemieteten Fahrzeugtyp rechtlich führen dürften, berechtigt das Fahrzeug zu fahren. Der Mieter haftet jedoch grundsätzlich für alle Schäden gegenüber dem Vermieter, welche ggf. auch durch andere Fahrer verursacht werden und er hat den Führerschein auf dessen Gültigkeit zu prüfen.
7. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
- … zur Benutzung für motorsportliche o. ä. Veranstaltungen, als fahrendes Teilnehmerfahrzeug ( Rallye o. ä. )
- … zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
- … zur Begehung von Zollvergehen oder sonstigen Straftaten
- … zur Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung
- … zum Abschleppen und Anziehen von Fahrzeugen jeglicher Art
- … zur Benutzung für oder bei Protest- oder Demonstrationsveranstaltungen
- … zum Einreisen in durch die Versicherung verbotene Länder, Krisengebieten, Zonen o.ä.
- … für Reisefahrten oberhalb des nördlichen Polarkreises ( 66,33´ Längengrad Nord ) wg. Versicherungsrisiko
- … zum Befahren nicht befestigter oder straßenrechtlich nicht zugelassener Wege oder Ähnlichem Gelände
- … für sonstige Nutzungen, die über den üblichen vertraglichen Gebrauch eines Reisemobilfahrzeuges hinausgehen.
8. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind nur in die europäischen Länder erlaubt, für die entsprechend der Internationalen Versicherungskarte Versicherungsschutz besteht. Bitte informieren Sie sich vorab, ob für Ihr Reiseziel eine Einreise aus Versicherungsrichtlinien möglich ist. Eine Fahrt in ein außereuropäisches Land oder in ein – auch europäisches – Krisen- oder Kriegsgebiet ist strengstens untersagt. Sollten für Auslandsfahrten spezielle Fahrzeugsonderregelungen bestehen, sind diese vom Mieter zu prüfen und einzuhalten. (z.B. Warntafel am Fahrradträger für Spanien und Italien )
9. Reparaturen und Ähnliches
Notwendige Reparaturen, um die Betriebs- oder Verkehrsfähigkeit des Wohnmobils zu gewährleisten, dürfen vom Mieter ohne Rücksprache bis zu einem Preis von 150,00 € je Problemereignis, teurere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Ein ausgetauschtes Ersatzteil ist dem Vermieter jedoch in jedem Fall mit der Rechnung vorzulegen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter darüber hinaus nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege, sofern nicht der Mieter für den entstandenen Schaden haften muss (siehe Ziffer 13). Der Mieter hat im Schadensfall eine Schadensminderungs-, Sorgfalts- und Mitwirkungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter und seiner Mietsache und/oder dessen Versicherung. Bei Schäden am Kilometerzähler oder bei Nichtfunktionieren des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und die Reparatur unabhängig von ihrem Wert mit ihm abzustimmen.
Unabhängig des Ereignisses oder der Eintrittspflicht einer Versicherung oder Sonstigem, hat der Mieter vereinbarungsgemäß immer die grundsätzliche Verpflichtung, das Fahrzeug nach Darmstadt zurückzubringen oder Zurückbringen zu lassen. Sollte er, unabhängig von Gründen, dies nicht selbst erledigen können, so hat er dafür aber immer wenigstens die Sorge und/oder auch die Kosten zu tragen, sofern dies nicht durch eine privat zusätzlich abgeschlossene Versicherung geregelt sein sollte.
Reifenschäden, welche von Seiten des Mieters als Vorschaden angesehen werden und nicht umgehend nach Übergabe und Abholung des Fahrzeuges gemeldet wurden ( Grenzwerte sind hierbei 3 Stunden oder max. 50 Kilometer ab Abholzeit/-ort), werden als Vorschäden von Seiten der Vermietung nicht mehr akzeptiert. (Wir bitten Sie, sich die Reifen des Fahrzeuges eingehend bei Übergabe anzuschauen.) Sollte eine Beschädigung des Reifens nachweislich innerhalb dieser Fristen entstanden sein, so haftet dafür der Vermieter. Im Streitfall wird der Reifen an den Hersteller eingesandt und dessen Ergebnis über die Beschädigungsart abgewartet. Der Mieter haftet im Schadensfall mit dem Neuwert und kann keine Nutzungsabzüge geltend machen. Er hat weiterhin den gleichen Reifentyp vom gleichen Hersteller zu ersetzten. Abweichendes wird nicht akzeptiert. Im Falle einer Reparaturmaßnahme oder Ersatzteilbestellung haftet der Mieter auch für die Zustellungs- oder Abholungskosten. Als Schadenbearbeitungspauschale berechnen wir 20,- € je Schadenkausalereignis. Diese Pauschale ist in der Selbstbeteiligung nicht beinhaltet und wird gesondert als Zusatzarbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer.
Eigene oder unfachmännische vorgenommene Reparaturen werden nicht akzeptiert. Die Überprüfung einer solchen Reparatur und eine gegebenenfalls erforderliche Neuvornahme der Reparatur werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Vom Mieter beschaffter Ersatz für verloren gegangene Zubehörteile muss von Seiten des Vermieters unter angemessener Berücksichtigung seiner Interessen ebenfalls nicht akzeptiert werden. Sollte Zubehör verloren gegangen oder beschädigt sein, so wird dieses ausschließlich durch den Vermieter ergänzt.
Sollten Sie am Tag oder am Tag nach der Übergabe des Fahrzeuges oder aber zu Beginn Ihrer Reise irgendwelche Mängel oder Auffälligkeiten am Fahrzeug feststellen oder sollte welche auftreten, die im Rahmen der Fahrzeugübergabe erstmalig nicht auffällig waren, so sind diese sofort und wenn möglich schriftlich zu melden oder am besten mir persönlich zu zeigen..
10. Rauchverbot
Für alle Fahrzeuge gilt ein absolutes Rauchverbot. Sollte es zu einer Zuwiderhandlung kommen, sehen wir dies rechtlich als eine Sachbeschädigung an und werden dies auch entsprechend verfolgen.
11. Verhalten bei Unfällen oder Schäden
Der Mieter hat bei einem Unfall, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter (z.B. Beschädigung der Fahrbahnbegrenzung). Auf die Benachrichtigung der Polizei kann nur dann verzichtet werden, wenn der entstandene Schaden eindeutig weniger als 500,- € beträgt und keine Person verletzt wurde und die Schuldfrage eindeutig unstrittig ist. In jedem Fall jedoch sollte der Mieter als erstes alle Zeugen notieren, den Unfallort absichern und den Unfallschaden an der jeweiligen Sache, den Unfallstandort der Fahrzeuge und den Schadensort an sich mit einer Lichtbildkamera ausreichend fotografieren. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich keinesfalls mündlich oder gar schriftlich anerkannt werden. Eine Nichtmeldung eines Schadenereignisses bei Rückgabe des Reisemobiles sehen wir als Betrugsvorsatz an und werden dies strafrechtlich zur Anzeige bringen.
Wasser-, Brand-, Entwendung- und Wildschäden bis zu einer Schadensumme von 500,00 € je Schadenereignis sind vom Mieter dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich und bei einer Schadensumme über 500,00 € je Schadenereignis der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat dem Vermieter bis 500,00 € Schadensumme auf Wunsch, darüber in jedem Fall einen ausführlichen schriftlichen Schadensbericht zu übergeben. Ein Schadens- oder Unfallbericht muss Namen und Anschrift von beteiligten Personen, ggf. Zeugen, den genauen Schadensort, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Sollte ein Schadenfall verschwiegen werden, behält sich der Vermieter straf- und zivilrechtliche Maßnahmen vor. Beträgt der durch den Mieter verursachte Verkehrsunfallhaftpflichtschaden mehr als 250,- € so wird eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von 20,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt. Dem Mieter wird in jeder Hinsicht der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger. Der Mieter kann Haftpflichtkleinschäden auch selbst vor Ort durch eine Zahlung begleichen, muss sich diese aber quittieren lassen.
12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherungen (AKB) als Selbstfahrermietfahrzeug versichert. Ihre Selbstbeteiligung / SB-Anteil beträgt:
Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoversicherung mit einer SB = Selbstbeteiligung von 1.500,00 € *
Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung (max. 7.5 Mio. € bei Personenschäden) mit einer SB = Selbstbeteiligung von 250,00 € *
spezielle Schutzbriefservice-Versicherung für Mietreisemobile /Selbstfahrermietfahrzeuge
* = Die Selbstbeteiligungsbeträge ( SB-Anteil ) gelten immer pro Schadenereignis !
Sollte der Mieter eine von ihm extern abzuschließende Selbstbeteiligung-Reduzierungsversicherung für Reisemobilfahrzeuge mit mindestens einer reduzierten Selbstbeteiligung auf 300 € abgeschlossen haben, so ist keine Kautionszahlung notwendig. Sollte ein Schaden eingetreten sein, so halten wir uns das Recht vor, im Rahmen der Schadenhöhe eine Sicherheitsleistung vorab pauschal im Rahmen einer Schadenschätzung zu fordern. Sollte die Zusatzversicherung einen Schaden egal aus welchen Gründen nicht übernehmen, so haftet der Mieter nach wie vor im Rahmen der hier vereinbarten Selbstbeteiligung.
13. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der unter Ziffer 12 genannten Versicherungsselbstbeteiligungen je Schadenereignis mit der vollen Selbstbeteiligung. Sollte bei einem Schaden der Versicherungsschutz nicht ausreichen oder wenn eine Versicherung aufgrund irgendwelcher Umstände den Schaden nicht zahlt, so trägt dieses Risiko alleine der Mieter und zwar im vollem Schadensumfang.
- Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamenten- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Verkehrszeichens 266 ( Durchfahrthöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff.6 StVO ), oder Ähnlichem verursacht werden. Hat ein Mieter Unfallflucht begangen, den Unfallort unerlaubt verlassen oder seine gesetzlichen Pflichten und/oder gemäß Ziffer 10 dieser AGB verletzt, so haftet er ebenfalls in vollem Schadenumfang.
- Sollte durch eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder durch eine sonstige Handlung nach Ziff.13 b. das Fahrzeug nach Rückgabe nicht vermietbar sein und sollten dadurch, z.B. durch die Reparatur-Dauer, nachfolgende Mietverträge beeinträchtigt werden, haftet der Mieter für etwaige Ersatzansprüche sowie für die Ausfallzeit des Fahrzeuges (z.B. bei Trunkenheit, grober Missachtung von Verkehrsregeln, der Durchfahrtshöhe, Verlust der Fahrzeugschlüssel, etc.).
- Der Mieter haftet im vollen Umfang für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer ( Ziffer 6 ) oder zu verbotenem Zweck ( Ziffer 7 ) durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstehen. Im weiteren auch für Schäden, die von der Fahrzeugversicherung oder auch von einer etwaigen Zusatzversicherung, nicht oder nur teilweise anerkannt werden ( z.B. Fährschäden, Elementarschäden, Wildschäden ohne Nachweis, wenn kein Verursachernachweis vorliegt oder eigen verursachte Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung/Selbsthaftung )
- Bei den Fahrzeugausstattungsgegenständen haftet der Mieter für alle beschädigten und/oder nicht zurückgegebenen Gegenstände mit dem Neubeschaffungswert.
- Der Mieter haftet für alle Manipulationen, die an der Tachowelle, dem Tachometer, deren Zählwerk oder an den Verplombungen vorgenommen wurden. Das Versagen des Kilometerzählers ist dem Vermieter umgehend mitzuteilen.
- Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen und Schadenersatzansprüche für die der Vermieter in Anspruch genommen wird oder die ihm daraus entstehen, es sei denn diese sind durch ein Verschulden des Vermieters verursacht worden.
- Der Mieter ist für die Sicherheit des Fahrzeuges ab Übergabe alleinig verantwortlich, als wäre dies sein Eigentum.
14. Sorgfaltspflicht des Mieters
Der Mieter hat als eingesetzter Fahrzeugführer sich grundsätzlich vor jedem Fahrtantritt sich über Reifendruck, Kühlwasser, Ölstand und dem ordnungsgemäßen Betriebszustand des Reisemobiles zu versichern. Der Mieter sollte angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besonders vorsichtig und umsichtig fahren, insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und besonders auf die Durchfahrtshöhe und –breite achten. Der Mieter hat alle, für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, auch muss er darauf achten, dass das zulässige Gesamtgewicht des Reisemobiles eingehalten wird. Sollte ein Schaden durch einen Umstand eintreten, den der Mieter nicht zu verantworten hat, so kann der Mieter jedoch für Folgeschäden daraus verantwortlich gemacht werden. ( z.B. ein Reifen platzt, das Fahrzeug beschädigt irgendetwas durch unkontrollierbare Fahrweise ). Das Betanken des Fahrzeuges mit Biodiesel, Heizöl oder Ähnlichem ist strengstens verboten und könnte zu einem Motordefekt führen. In einem solchen Fall halten wir uns eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung vor.
Entsteht während der Mietzeit ein relevanter Schaden am Fahrzeug, so ist dieser umgehend dem Vermieter telefonisch mitzuteilen, damit schon vorab ggf. Maßnahmen zur Reparatur getroffen werden können. Im Schadenfall, unabhängig einer Schuldfrage, hat der Mieter die Verpflichtung, alles Notwendige zu organisieren, damit eine optimale Schadenabwicklung erfolgen kann. Der Mieter ist selbst für sein Reisegepäck und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges verantwortlich.
Der Mieter hat für sämtliche Schlafplätze eigene Matratzenschonbezüge und Bettzeug zu verwenden.
15. Sonstiges / Vermieter
- Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind
– Schäden, für die eine Deckung im Rahmen der für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflicht- oder Kaskoversicherung besteht,
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen und
– Schäden, die durch die Verletzung von Kardinalspflichten des Vermieters entstanden sind.
Eine Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines Erfüllungsgehilfen gleich. - Die Haftung des Vermieters für nicht versicherte Schäden, welche durch eine Verletzung von wesentlichen Hauptleistungspflichten entstanden sind, ist darüber hinaus auf die Erstattung des unmittelbaren Schadens und des typischen mittelbaren Schadens beschränkt. Betragsmäßig haftet der Vermieter für diese Schäden beschränkt auf den fünffachen Miet- bzw. Vertragswert.
- Kann der Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt das gemietete Fahrzeug (egal aus welchen Gründen) nicht zur Verfügung stellen (z.B. Unfallschaden durch Vormieter), entfällt seine Leistungspflicht. Sofern möglich, wird in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug des Vermieters zur Verfügung gestellt. Sollte dieses Ersatzfahrzeug eine niedrigere Preisklasse haben, so wird der Differenzbetrag vom Vermieter erstattet, ist das Fahrzeug jedoch in einer höheren Preisklasse, so trägt der Vermieter die Mehrkosten, sofern es sich um die nächst höhere Preisklasse handelt. Das Ablehnen eines Ersatzfahrzeuges von Seiten des Mieters bei gleicher Personennutzzahl mit ggf. anderem Grundriss oder Größe ist ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall nicht das Recht, auf das im Mietvertrag angegebene Fahrzeug.
- Sollten Teile an einem Fahrzeug während der Mietzeit einen Defekt bekommen, die z. B. zum Nichtbenutzen einer gesamten Einheit führen, so kann dieser entstandene Mangel nicht zu einer Minderung des Mietpreises führen (z.B. die Zündeinrichtung der Heizung ist defekt / Heizung konnte nicht benutzt werden; Frischwasserpumpe ist defekt / keine Toiletten- und Wasserbenutzung möglich).
- Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Zurückgelassene Gegenstände werden grundsätzlich entsorgt.
- Sollte irgendeine Notwendigkeit für eine Sonder- oder Ausnahmegenehmigung oder Sonderbescheinigung bestehen, so muss der Mieter sich selbst darum kümmern, dass das Fahrzeug diese dann auch bei Bedarf hat.
- Es gelten keinerlei mündliche Verabredungen oder Zusagen, weder zum Vertrag, noch zu allen Abwicklungsan-gelegenheiten, wie Übergabe/Rückgabeangelegenheiten, noch zum Reisemobil selbst. Dies bedarf alles der Schriftform.
16. Sonstiges / Gerichtsstand
Alle Vereinbarungen, Fakten und Zusagen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und deren Gesamtabwicklung bedürfen ausschließlich der Schriftform, es gelten keinerlei mündliche Verabredungen oder Zusagen. Sollten eine oder mehrere Ziffern dieser AGB nichtig sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Ziffern oder des gesamten Vertrages. ( Salvatoresche Klausel )
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.